Notfallseelsorge

Unser Angebot

Die Notfallseelsorge wendet sich an alle Menschen und deren Angehörige in Krankheitssituationen, unabhängig von ihrer Lebens- & Glaubensorientierung. Außerdem begleitet sie auch das Klinikpersonal in Krisensituationen durch Gespräche oder rituelle Handlungen. Sie bewegt sich in einem interkulturellen und multireligiösen Raum, unterliegt der Schweigepflicht und ist nicht den Kliniken zur Auskunft verpflichtet! In den Kliniken gibt es in der Regel eine ökumenische Kooperation, vor allem mit der katholischen Kirche.

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Evangelische Kirche in Hessen und Nassau

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Corona

Corona-Hinweise für hauptamtlich Mitarbeitende - NICHT MEHR AKTUELL

Stadtratte/gettyimagesCorona nähert sichCorona nähert sich

Angesichts der sich verschärfenden Gefährdungslage durch das Corona-Virus gibt der Krisenstab der EKHN Handlungsempfehlungen für die hauptamtlich Mitarbeitenden in der EKHN. Seit dem 15.3. gibt es neue Informationen.

Die aktuelle Gefährdungslage durch das Coronavirus verschärft sich weiterhin. Auch in Hessen und Rheinland-Pfalz haben sich bereits Menschen mit dem Coronavirus infiziert oder wurden vorsorglich durch die Gesundheitsbehörden in eine häusliche Quarantäne geschickt.  Es ist mittlerweile auch sehr deutlich, dass es nicht nur darum geht, Einzelne zu schützen. Gemeinsam aber müssen wir alles tun, um eine Ausbreitung des Virus zu verlangsamen. Das ist nötig, um eine ausreichende Versorgung für alle Erkrankten zu gewährleisten. Deshalb muss alles getan werden, um Situationen zu vermeiden, die Infektionen begünstigen. Wir nehmen diese Verantwortung sehr ernst und haben daher einen Krisenstab für die EKHN eingerichtet, der die notwendigen Maßnahmen koordiniert sowie die zahlreichen Anfragen von Mitarbeitenden, aber auch von Kirchengemeinden, Dekanaten, Propsteien und weiteren Einrichtungen der EKHN transparent beantwortet. Für Ihre individuellen Fragen steht Ihnen der Krisenstab unter corona@ekhn.de zur Verfügung. Wir werden die aktuellen Entwicklung weiterhin genau beobachten und unsere Maßnahmen sowie Informationen an Sie kontinuierlich aktualisieren. Den jeweils aktuellen Stand finden Sie unter www.ekhn.de/corona.

Handlungsanweisungen für Mitarbeitende

+++ Stand 15. März +++

Hinweise für hauptamtlich Mitarbeitende in der EKHN zum Umgang mit der Corona-Infektion  

  • Informieren Sie sich und Ihre Kolleg*innen über die grundlegenden Hygienemaßnahmen zum Schutz vor Infektionen (siehe Informationsschreiben vom 27.02.2020 oder studieren Sie die Hinweise der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung www.bzga.de)!

Anweisungen und Empfehlungen der örtlichen Behörden sind zu beachten (bis hin zur Schließung von Einrichtungen)

  • Der Krisenstab empfiehlt Kirchengemeinden, Dekanaten, Propsteien und anderen Einrichtungen der EKHN ausdrücklich öffentliche Veranstaltungen abzusagen oder zu verschieben sowie das Heilige Abendmahl bis auf weiteres nicht zu feiern. Zu Feiern in der Karwoche und an Ostern werden aktuelle Empfehlungen entsprechend der dann gültigen Lage gegeben werden. Das Hausabendmahl ist im Rahmen der Seelsorge weiterhin möglich.
  • Kosten, die durch die Absage von Veranstaltungen entstehen, trägt grundsätzlich der Veranstalter. In Härtefällen wird die EKHN eine finanzielle Entlastung prüfen. Eintrittskarten sind zu erstatten oder bleiben gültig, wenn die Veranstaltung nachgeholt werden soll. Ob trotz einer Absage Honorare an Künstler zu zahlen sind, muss im Einzelfall geprüft werden. Die kirchlichen Veranstalter können sich hierzu mit dem Stabsbereich Recht der Kirchenverwaltung unter recht@ekhn.de in Verbindung setzen.
  • Alle Veranstaltungen, zu denen Menschen auf engem Raum zusammenkommen, bergen das Risiko, dass Viren übertragen werden und anschließend in neue Kreise der Bevölkerung gelangen. Dies gilt umso mehr für Veranstaltungen, zu denen Menschen überregional anreisen. Unternehmen Sie daher keine Dienstreisen, die nicht unbedingt notwendig sind! Größere Sitzungen und die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen sollten Sie vorerst verschieben. Nutzen Sie verstärkt die Möglichkeiten zu Video- oder Telefonkonferenzen und stellen Sie geplante Dienstreisen zurück!

Mitarbeitende in Schulen und Kindertagesstätten

  • Mitarbeitende in Schulen und Kindertagesstätten werden vom Montag 16. März 2020 bzw. Dienstag 17. März 2020 je nach landesbehördlicher Anweisung in Verbindung mit den Empfehlungen der zuständigen Fachreferate unter Fortzahlung der Bezüge zunächst bis zum Ende der Osterferien von der Kinderbetreuung freigestellt.
  • Von der Freistellung von der Kinderbetreuung sind Mitarbeitende in Kindertagesstätten ausgenommen, die in Notgruppen der Kitas eingesetzt werden. Die Notbetreuung findet für die Kinder von Eltern mit Berufen im Gesundheitswesen und der öffentlichen Sicherheit statt. Die Träger koordinieren mit den Kitaleitungen den Personaleinsatz für die Notbetreuung.
  • Die landesbehördlichen Anordnungen betreffen nicht unmittelbar das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden, die in einer Schule oder Kita tätig sind. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers / Trägers bleibt also davon unabhängig bestehen.

Mitarbeitende als betroffene Eltern

  • Mitarbeitende, die aufgrund der Schließung von Kindertagesstätten und Schulen sowie fehlenden alternativen Betreuungsmöglichkeiten nicht an ihren Arbeitsplatz zurückkehren können, informieren bitte ihre Vorgesetzten. Falls die Betreuung nicht anderweitig geregelt werden kann, besteht die Möglichkeit, Arbeitsbefreiung mit Lohnfortzahlung nach § 53 Abs.6 KDO für bis zu drei Tage in Anspruch zu nehmen.
  • Mitarbeitende können des weiteren Zeitausgleich (Überstundenabbau), Urlaub oder unbezahlten Sonderurlaub nehmen. Auch die Ansammlung von Unterstunden ist möglich. Eine Ausdehnung der Gleitzeitregelung kann mit den jeweiligen Vorgesetzten vereinbart werden , so dass die tägliche Arbeitszeit in Zeiträumen erbracht werden kann, in denen eine Kinderbetreuung gewährleistet ist.
  • Wo es möglich ist kann auch im Home-Office oder mobil gearbeitet werden. Für Mitarbeitende in der Kirchenverwaltung stehen in einem begrenzten Umfang zusätzliche mobile Endgeräte zur Verfügung.

Weitergehende Regelungen

  • Besonders gefährdete Mitarbeitende (Menschen mit Vorerkrankungen, wie z. B. Atemwegserkrankungen, Diabetes, Herz-Kreislauferkrankungen) sowie entsprechend den Regelungen des Landes Hessen Mitarbeitende im Alter von über 60 Jahren sollen in Absprache mit ihren Vorgesetzten im Home-Office arbeiten!

  • Mitarbeitende als Rückkehrer aus Krisengebieten oder nach Kontakt mit infizierten Personen 
    Mitarbeitende, die kürzlich oder künftig aus vom Robert-Koch-Institut festgelegten Risikogebieten         zurückkehren sollen 14 Tage in häuslicher Quarantäne bleiben (wo möglich in Verbindung mit Home-Office). Dies gilt umso mehr, wenn ein Kontakt mit infizierten Personen bekannt geworden ist.

  • Mitarbeitende nach Kontakt mit potentiell infizierten Personen / Personen aus Risikogebieten 
    Sofern sowohl die/ der Mitarbeitende als auch die Kontaktperson keine Symptome aufweisen ist ein Fernbleiben vom Arbeitsplatz im Einzelfall abzuwägen. Jedoch wird auch in diesen Fällen nach Absprache mit den Vorgesetzten und soweit möglich 14 Tage Home-Office empfohlen.
  • Stimmen Sie sich vorsorglich mit Ihren Vorgesetzten ab, ob und inwiefern eine Arbeit aus dem Home-Office heraus für Sie möglich ist, auch wenn Sie nicht zum Personenkreis der besonders gefährdeten Mitarbeitenden gehören. Die technischen Voraussetzungen hierfür (Notebook, VPN, Mobiltelefon) werden im Rahmen bestehender Möglichkeiten durch Ihre Dienststelle zur Verfügung gestellt.
  • Die Gehälter werden im Home-Office, bei einer Schließung der Dienststelle oder falls Sie in Absprache mit ihren Vorgesetzten aus vorsorglichen Maßnahmen zu Hause bleiben selbstverständlich weiter gezahlt.
  • Verhängt die zuständige Gesundheitsbehörde eine Quarantäne, ist dem Arbeitgeber die Quaran-tänebescheinigung einzureichen, die dieser zu den Personalakten nimmt. Nach deutschem Recht gilt: Es folgt Lohnfortzahlung wie im Krankheitsfall (= Auszahlung der Entschädigung gem. § 56 Abs. 5 Infektionsschutzgesetz für einen Zeitraum bis zu 6 Wochen). Auf Antrag erstattet die zuständige Gesundheitsbehörde dem Arbeitgeber diese Beträge (§ 56 Abs. 5 Satz 2 Infektionsschutzgesetz). Hierbei sind Fristen zu beachten (§ 56 Abs. 11 Infektionsschutzgesetz). Es besteht auch die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber auf Antrag einen Vorschuss in der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsbetrages erhält (§ 56 Abs. 12 Infektionsschutzgesetz).

    Ist der oder die unter Quarantäne stehende Mitarbeitende weder krank noch krankgeschrieben, kann/soll er oder sie – soweit möglich – zu Hause arbeiten.

  • Seien Sie sensibel mit Ihrem persönlichen Gesundheitszustand: Nehmen Sie ein Unwohlsein und typische Erkältungssymptome ernst, benennen Sie diese und melden Sie sich krank!

Alle sind in der Verantwortung.

  • Ehrenamtlich wie beruflich Mitarbeitende sind in der Pflicht, das Coronavirus nicht weiterzutragen. Wer sich in einem Risikogebiet aufgehalten hat oder mit Infizierten oder mit Personen aus einem Risikogebiet in Kontakt war, sollte Gottesdienste und kirchliche Veranstaltungen für zwei Wochen nicht besuchen. 
  • Sollten Sie befürchten sich mit dem Coronavirus infiziert zu haben: Nehmen Sie telefonischen Kontakt mit Ihrem Hausarzt auf oder wenden Sie sich an Ihr zuständiges Gesundheitsamt und informieren Sie Ihre Vorgesetzten (https://tools.rki.de/plztool/)!

Die Corona-Pandemie ist eine große Belastung für viele Menschen, für die Wirtschaft und unsere Gesellschaft insgesamt. Die derzeit entscheidende Maßnahme gegen eine Infektion mit dem Coronavirus ist die Verlangsamung seiner Ausbreitung. Die große Infektionsgefahr zwingt uns als Kirche vorübergehend zu einschneidenden Maßnahmen. Wir werden Sie über die weitere Entwicklung und eventuell erforderliche weitere Maßnahmen auf dem Laufenden halten. 

NEWSTICKER DER EKHN ZU CORONA: 
https://www.ekhn.de/aktuell/detailmagazin/news/newsticker-ekhn-und-corona.html

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