Notfallseelsorge

Unser Angebot

Die Notfallseelsorge wendet sich an alle Menschen und deren Angehörige in Krankheitssituationen, unabhängig von ihrer Lebens- & Glaubensorientierung. Außerdem begleitet sie auch das Klinikpersonal in Krisensituationen durch Gespräche oder rituelle Handlungen. Sie bewegt sich in einem interkulturellen und multireligiösen Raum, unterliegt der Schweigepflicht und ist nicht den Kliniken zur Auskunft verpflichtet! In den Kliniken gibt es in der Regel eine ökumenische Kooperation, vor allem mit der katholischen Kirche.

AngeboteÜbersicht

Evangelische Kirche in Hessen und Nassau

Menümobile menu

Kirche und Geld

„Gerechtigkeitslücke schließen - pauschalisierte Zinsabgeltungssteuer abschaffen“

EKHNLeiter der KirchenverwaltungLeiter der Kirchenverwaltung: Oberkirchenrat Heinz Thomas Striegler

Finanzchef Striegler fordert eine Rückkehr zum Grundsatz der gleichen Besteuerung aller Einkunftsarten.

Der Finanzchef und Leiter der Kirchenverwaltung der EKHN Heinz Thomas Striegler plädiert für eine Abschaffung der pauschalisierten Zinsabgeltungssteuer. Diese, so erläuterte Striegler am Freitag in Frankfurt, sei 2007 beschlossen worden, um der Steuerflucht zu begegnen. Der Staat habe die immer stärker werdende Steuerflucht ins Ausland und das damit verbundene Vollzugsdefizit eindämmen wollen. Denn er müsse dafür Sorge tragen, dass seine Gesetze auch vollzogen würden. Eine solche Sonderregelung werde künftig aber nicht mehr nötig sein, denn in den vergangenen Jahren sei mit vielen relevanten Staaten ein Datenaustausch vereinbart worden, der der Steuerflucht entgegenwirke. „Es wird also praktisch umsetzbar sein, die Einkünfte aus Kapitalerträgen wieder in gleicher Weise zu besteuern wie die Arbeitseinkommen“, sagte Striegler wörtlich, deshalb trete er dafür ein, „die pauschale 25 % Abgeltungssteuer wieder abzuschaffen. „Es wird Zeit, diese Gerechtigkeitslücke wieder zu schließen“, sagte er wörtlich.

Diese pauschale Abgeltungssteuer wird zwar bereits seit 2007 erhoben, für den Kirchensteueranteil wurde aber gerade erst ein neues Verfahren eingeführt, das Kritik ausgelöst hat. Parallel zu ihrer Einführung war auch die Zahl der Kirchenaustritte gestiegen. Von den 1,66 Millionen Mitgliedern der EKHN waren im ersten Halbjahr 2014 etwa 8.000 Menschen ausgetreten, 2.000 mehr als im ersten Halbjahr 2013. 

Zu spät und zu wenig kommuniziert

Striegler räumte ein, dass die evangelische Kirche die Sachverhalte „zu spät und nicht ausreichend kommuniziert“ habe. Dadurch sei bei vielen offenbar der Eindruck entstanden, es handele sich um eine neue Steuer. Das sei aber nicht der Fall, betonte Striegler: „Lediglich das Einzugsverfahren wurde geändert.“

Abkehr von einem Grundprinzip des Steuerrechts

Bei manchen sei zudem der Eindruck entstanden, die Kirchen hätten dieses neue Verfahren unbedingt gewollt, weil sie sich davon Mehreinnahmen versprächen. Hier stellte Striegler richtig: „Die Kirchen haben die anonymisierte Abgeltungssteuer nicht gewollt, denn damit wurde erstmals in der Geschichte der Bundesrepublik ein Grundprinzip des Steuerrechts durchbrochen, demzufolge alle Einkunftsarten einheitlich besteuert werden (synthetischer Einkommensteuerbegriff).“ Striegler beklagte, dass auf Vermögenserträge nun eine für alle gleiche Abgeltungssteuer in Höhe von 25 Prozent erhoben werde, auf Arbeitseinkommen aber je nach Höhe der Einkommen gestaffelte Steuersätze fällig würden. „Dies widerspricht dem Leistungsfähigkeitsprinzip, das seit Jahrzehnten das zentrale Leitmotiv im deutschen Steuerrecht war.“ 

Verzicht auf Steuer weder gerecht noch juristisch vertretbar

Striegler warb um Verständnis dafür, dass die Kirchen trotz ihrer Bedenken in den vergangenen Jahren für eine Zinsabgeltungssteuer eingetreten seien. Er sagte: „Die Kirchen müssen aus grundsätzlichen Gründen dafür einstehen, dass das im Steuerrecht grundsätzlich geltende Leistungsfähigkeitsprinzip auch für die Kirchensteuer umgesetzt wird.“ Sonst, etwa wenn die Kirchen auf eine Zinsabgeltungssteuer verzichtet hätten, würden Vermögende einseitig begünstigt. Aber das sei „weder gerecht noch wäre es juristisch vertretbar“. 

Diese Seite:Download PDFDrucken

to top