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Die Notfallseelsorge wendet sich an alle Menschen und deren Angehörige in Krankheitssituationen, unabhängig von ihrer Lebens- & Glaubensorientierung. Außerdem begleitet sie auch das Klinikpersonal in Krisensituationen durch Gespräche oder rituelle Handlungen. Sie bewegt sich in einem interkulturellen und multireligiösen Raum, unterliegt der Schweigepflicht und ist nicht den Kliniken zur Auskunft verpflichtet! In den Kliniken gibt es in der Regel eine ökumenische Kooperation, vor allem mit der katholischen Kirche.

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Evangelische Kirche in Hessen und Nassau

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Abschiebepraxis in der Kritik

Evangelische Kirche verurteilt Abschiebungen aus Kliniken

© Getty Images / WavebreakmediaSchwangere im KrankenhausUngewissheit für die Mutter und das Ungeborene (Symbolbild)

Das geht gar nicht, meinen Evangelische Kirche und Diakonie: Menschen direkt aus dem Krankenhaus abschieben. Zuletzt war eine an Diabetes erkrankte Schwangere aus der Universitätsklinik Mainz abgeholt und zum Flughafen Hannover transportiert worden, wo erst der Pilot sich weigerte, die Kranke mitzunehmen. Mit nach Rheinland-Pfalz zurückgenommen wurde sie mit ihrem einjährigen Kind von den Behörden zudem nicht.

Nach der gescheiterten Abschiebung einer schwangeren Frau aus der Universitätsklinik Mainz mahnen die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau (EKHN) sowie die Arbeitsgemeinschaft der Diakonie in Rheinland-Pfalz eine Änderung der Vollzugspraxis bei Asylverfahren an. Eine an Diabetes erkrankte Schwangere aus dem Iran sollte Mitte Oktober zusammen mit ihrem Mann und einem einjährigen Kleinkind nach Kroatien abgeschoben werden.

„Es ist für uns nicht hinnehmbar, dass ausreisepflichtige Kranke und Schwangere, die in ein Krankenhaus zur Behandlung aufgenommen werden, Angst vor einer Abschiebung aus einer Klinik haben müssen“, stellte der hessen-nassauische Kirchenpräsident Volker Jung am Freitag (9. November) unmissverständlich klar. „Der Deutsche Ärztetag hat im vergangenen Jahr eindeutig festgestellt, dass stationär behandlungsbedürftige Flüchtlinge nicht reisefähig sind und dementsprechend nicht abgeschoben werden dürfen. Daran müssen sich politische Verantwortliche und Vollzugskräfte halten“, so Jung weiter.

Wegen des anhaltenden öffentlichen Interesses und Anfragen hatten EKHN und Diakonie am Freitag noch einmal gemeinsam Stellung genommen und ein Positionspapier zur aktuellen Diskussion über die Abschiebungspraxis veröffentlicht. Vor allem die körperliche und seelische Unversehrtheit der Betroffenen sei vor dem Hintergrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes höher einzuschätzen als das Vollzugsinteresse der Ausländerbehörde, lautet eine der Kernaussagen des Papiers.

Neben dem medizinischen Aspekt habe die gescheiterte Abschiebung auch einen weiteren Problembereich offengelegt, so Kirche und Diakonie. „Wenn Abschiebungen abgebrochen werden müssen, endet in der Regel auch die Zuständigkeit der Begleitbeamten und die Betroffenen werden vielfach sich selbst überlassen“, erklärte Albrecht Bähr, Sprecher der Arbeitsgemeinschaft der Diakonie in Rheinland-Pfalz. Im Falle der jungen Frau aus dem Iran sei sie nach der gescheiterten Abschiebung am Flughafen Hannover mit ihrem einjährigen Kind an den dortigen Bahnhof gebracht worden. Danach sei das Transportkommando ohne sie nach Rheinland-Pfalz zurückgefahren, habe aber den Ehemann mitgenommen, da für ihn ein zu vollziehender Abschiebungshaftbeschuss vorgelegen habe. „Diese Praxis ist unverantwortlich und nicht hinnehmbar, insbesondere wenn es sich um besonders vulnerable Gruppen wie Kinder oder Schwangere handelt“, konstatiert Bähr weiter.

Gemeinsamen kritisieren Jung und Bähr zudem den massiv gestiegenen Vollzugsdruck der Behörden in den vergangenen Jahren. Dabei müsste der Schutz der Grundrechte wie zum Beispiel die körperliche und seelische Unversehrtheit wieder stärken in den behördlichen Fokus gerückt werden. Als „Negativbeispiel“ bezeichneten sie die Vorgänge um die schwangere Iranerin.

Wortlaut

Position der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau sowie der Arbeitsgemeinschaft der Diakonie in Rheinland-Pfalz zur aktuellen Diskussion über den Vollzug von Abschiebungen

Keine Abschiebungen von Patientinnen und Patienten aus dem Krankenhaus

Die versuchte Abschiebung einer Frau aus dem Iran, die stationär in der Universitätsklinik in Mainz aufgenommen wurde, zeigt einmal mehr das Spannungsfeld zwischen dem staatlichen Recht der Aufenthaltsbeendigung und dem Grund- und Menschenrecht, vor staatlichen Eingriffen in die körperliche und seelische Unversehrtheit bewahrt zu bleiben. Diese Güterkollision wurde durch die gesetzlichen Verschärfungen der vergangenen Jahre noch erheblich zugespitzt.

Der Aufenthalt in einem Krankenhaus setzt eine schwerwiegende Erkrankung voraus, welche nicht mehr mit ambulant oder teilstationären Behandlungsangeboten versorgt werden kann. Werden Patientinnen und Patienten in einem Krankenhaus aufgenommen, muss dies zwingend dazu führen, dass ihre Erkrankung nach allen Regeln der ärztlich-therapeutischen Kunst so lange behandelt werden, bis eine etwaige Weiterbehandlung ambulant oder teilstationär fortgesetzt werden kann.

Das Krankenhaus muss ein Ort der Genesung sein, in dem sich Patientinnen und Patienten während ihres Aufenthaltes sicher fühlen müssen, um den Genesungsprozess nicht zu gefährden.

Hierzu hat der Deutsche Ärztetag den folgenden Beschluss gefasst:
„Der 120. Deutsche Ärztetag 2017 bekräftig, dass stationär behandlungsbedürftige Flüchtlinge nicht reisefähig sind und dementsprechend nicht abgeschoben werden dürfen. Er fordert darüber hinaus Rechtssicherheit auch für die behandelnden Ärztinnen und Ärzte.“

Der Vollzug von Abschiebungen aus dem Krankenhaus heraus wird deswegen von der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau sowie der Arbeitsgemeinschaft der Diakonie in Rheinland-Pfalz abgelehnt. Die körperliche und seelische Unversehrtheit der Betroffenen ist, insbesondere vor dem Hintergrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, höher einzuschätzen als das (berechtigte) Vollzugsinteresse der Ausländerbehörde. Hinzu kommt die Belastung der anderen Patientinnen und Patienten auf der Station, die Zeuge der Durchführung der Abschiebung werden. Das Miterleben dieser Zwangsmaßnahme aus dem Krankenhaus kann für Mitpatientinnen und Mitpatienten zu einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen.

Zudem darf es bei einer ärztlichen Begutachtung von ausreisepflichtigen Personen nicht nur darauf ankommen, ob diese reisefähig sind, d.h. den reinen Akt der Aufenthaltsbeendigung voraussichtlich überleben. Behandelnde und begutachtende Ärztinnen und Ärzte dürfen sich, schon aus berufsrechtlichen Gründen, nicht darauf beschränken lassen, nur die Transport- oder Reisefähigkeit zu untersuchen bzw. zu attestieren. Dies folgt unter anderem  aus dem Wortlaut der ärztlichen Berufsordnung: „Ärztinnen und Ärzte dürfen keine Vorschriften oder Anweisungen befolgen, die mit ihren Aufgaben und ihrem ärztlichen Ethos nicht vereinbar sind.“

Die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau und die Arbeitsgemeinschaft der Diakonie in Rhein-land-Pfalz fordern deswegen alle politisch Verantwortlichen in den Kommunen und auf Landesebene auf, zukünftig keine Abschiebungen mehr aus Krankenhäusern heraus durchzuführen.

Weitere Versorgung nach Abbruch einer Abschiebung sicherstellen

Die versuchte Abschiebung, die dann am Flughafen in Hannover abgebrochen wurde, hat noch eine Problematik offengelegt, die nach Kenntnis der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau sowie der Arbeitsgemeinschaft der Diakonie in Rheinland-Pfalz ein bundesweites Problem darstellt.

Wird eine Abschiebung, aus welchen Gründen auch immer, durch die Vollzugsbehörden abgebrochen, werden, wenn kein vollziehbarer Haftbeschluss vorliegt, die Betroffenen sich selbst überlassen. Oft trifft dies Familien mit Kindern und entsprechend viel Gepäck.

Hier wurde und wird argumentiert, dass die Hinfahrt zum Flughafen eine zwangsweise Vollzugsmaßnahme ist, der sich die Beteiligten nicht entziehen können. Gegen die Mitnahme der Betroffenen durch die jeweiligen Transportkommandos nach einem Abbruch der Abschiebung werden zum einen die einzuhaltenden Lenk- und Ruhezeiten angeführt, zum anderen aber auch der fehlende Versicherungsschutz.

Wenn die Lenk- und Ruhezeiten überschritten sind, dann müssen diese natürlich eingehalten werden. Erholungszeiten  müssten aber auch für die Betroffenen selbst gelten, insbesondere wenn minderjährige Kinder davon betroffen sind.

Darum fordern die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau und die Arbeitsgemeinschaft der Diakonie in Rheinland-Pfalz die politische Verantwortlichen in den Kommunen und auf Landesebene auf, zeitnah Abhilfe zu schaffen. Dies kann beispielsweise durch Organisierung der Unterbringung durch die zuständige Ausländerbehörde geschehen. Bezüglich der anstehenden Rückfahrt könnte gegebenenfalls eine Art „Freiwilligkeitsbescheinigung“ von den Betroffenen unterschreiben werden, dass sie mit dem Rücktransport zum Beispiel in einem Polizeiauto einverstanden sind.

Fazit

Mit großer Besorgnis stellen die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau und die Arbeitsgemeinschaft der Diakonie in Rheinland-Pfalz fest, dass der Vollzugsdruck auf kranke Personen, die ausreisepflichtig sind, in unserem Bundesland erheblich zugenommen hat. Dies führt immer wieder zu der oben beschriebenen Güterkollision zwischen geltendem Recht und den im Grundgesetzt verankerten Grund- und Menschenrechten.

Nach dem Verständnis des Grundgesetzes muss das Recht darum immer wieder dem Anspruch des jeweiligen Grundrechts ausgesetzt werden, seine Anwendung und sein Vollzug müssen grundrechtskonform geschehen. Hierfür haben alle Verantwortung zu übernehmen, weil alle Bürgerinnen und Bürger nicht nur vor dem Gesetz, sondern auch für das Gesetz verantwortlich sind.

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