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Die Notfallseelsorge wendet sich an alle Menschen und deren Angehörige in Krankheitssituationen, unabhängig von ihrer Lebens- & Glaubensorientierung. Außerdem begleitet sie auch das Klinikpersonal in Krisensituationen durch Gespräche oder rituelle Handlungen. Sie bewegt sich in einem interkulturellen und multireligiösen Raum, unterliegt der Schweigepflicht und ist nicht den Kliniken zur Auskunft verpflichtet! In den Kliniken gibt es in der Regel eine ökumenische Kooperation, vor allem mit der katholischen Kirche.

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Evangelische Kirche in Hessen und Nassau

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Ablehnungsvorbehalt gestrichen

Evangelische Kirche gibt „Trauung für alle“ den Segen

GeoffGoldswain/gettyimages

Die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau hat der „Trauung für alle“ ihren Segen gegeben. Die in Hessen-Nassau bereits seit 16 Jahren möglichen Segnungen von gleichgeschlechtlichen Paaren heißen ab 1. Januar 2019 damit auch offiziell Trauungen. Das beschloss die Synode der EKHN am Freitag mit großer Mehrheit in Frankfurt am Main.

Schon 2013 hatte die hessen-nassauische Kirche als erste in Deutschland die Segnung homosexueller Paare der Trauung förmlich gleichgestellt. Damals blieb in der sogenannten „Lebensordnung“, die die entsprechenden Regelungen dazu enthält, aber noch die Bezeichnung unterschiedlich.

Mehr als 320 gleichgeschlechtliche Paare vor Traualtar

Seit 2002 haben in Hessen-Nassau bereits mehr als 320 gleichgeschlechtliche Paare die Möglichkeit genutzt, in einer evangelischen Kirche vor den Traualtar zu treten. Hessen-Nassau folgt mit der Revision der so genannten „Lebensordnung“ der rechtlichen Gleichstellung homosexueller Paare. Der Bundestag hatte im vergangenen Jahr das „Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Ge-schlechts“ verschiedet.

Ablehnungsvorbehalt durch neuen Hinweis ersetzt

Gleichzeitig wurde auf der jüngsten Synodentagung der bisherige Vorbehalt bei Trauungen gleichge-schlechtlicher Paare für einzelne Kirchenvorstände in Gemeinden oder Pfarrerinnen und Pfarrer abgeschafft. Sie konnten bisher mit Verweis auf die eigene Glaubensüberzeugung generell die Segnung eines homose-xuellen Paares ablehnen. Sie mussten dann aber an einem alternativen Ort möglich gemacht werden. Statt-dessen gilt hier nun die allgemeine Praxis wie bei allen Amtshandlungen, etwa auch Taufen oder Beerdi-gungen. Sie sieht vor, dass Pfarrerinnen und Pfarrer aus seelsorglichen Erwägungen oder Glaubensüber-zeugungen, die nach eigener Ansicht gegen Schrift und Bekenntnis verstoßen, eine Amtshandlung im Ein-zelfall ablehnen können.

Unterschiede bleiben weltweit Herausforderung

Der hessen-nassauische Kirchenpräsident Volker Jung stellte in der engagierten Debatte um das Thema Gewissensvorbehalt und einer damit verbundenen möglichen Ablehnung einer Trauung vor Ort klar, dass die „Lebensordnung“ selber darauf hinweise, dass es bei der Frage der Trauung von homosexuellen Paaren unterschiedliche theologische Positionen gebe. Eine Pfarrerin oder ein Pfarrer werde bei der Ablehnung einer gleichgeschlechtlichen Trauung deshalb auch künftig nicht mit dienstrechtlichen Konsequenzen zu rechnen haben. „Wenn die Synode sich aber uneingeschränkt für die Trauung eines gleichgeschlechtlichen Paares ausspricht, zeigt sie damit auch, welche Auslegung und Position in unserer Kirche für angemessen gehalten wird“, sagte Jung. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass „die bestehende Spannung bei dem Thema zurzeit nicht auflösbar ist, die in einem unterschiedlichen Verständnis des biblischen Zeugnisses begründet ist und die zugleich die weltweite Christenheit durchzieht.“ Der Präses der Kirchensynode, Ulrich Oelschläger, bezeichnete die Diskussion zur Lebensordnung als eine Sternstunde synodaler Debattenkultur. Sie sei von gegenseitigem Respekt und Achtsamkeit geprägt gewe-sen. Er danke den Delegierten dafür.

Hintergrund: Lebensordnung der EKHN

Die so genannte „Lebensordnung“ der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau versteht sich als Leitfa-den für die kirchliche Praxis. So enthält sie Hinweise beispielsweise zu Themen wie der Taufe, Konfirmation aber auch zur Trauung oder der Beerdigung. Sie versteht sich dabei nicht als Lexikon, das für alle Einzelfälle der täglichen Arbeit eine Klärung bietet. Vielmehr soll sie zur sensiblen Wahrnehmung der Wirklichkeit, zur theologischen Klärung und zum verantwortlichen Handeln in der Gemeinde anregen. Die Lebensordnung ist verbindlich. Sie macht aber zugleich bewusst, dass es permanent nötig ist, sich den gesellschaftlichen Her-ausforderungen zu stellen, sie biblisch-theologisch zu klären, um dann daraus Folgerungen für die eigene Praxis des kirchlichen Lebens zu ziehen.

Mehr zum Thema in der Lebensordnung:
unsere.ekhn.de/themen/lebensordnung.html

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